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VEREINSSATZUNG

Stand : 24.09.2021

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Ernsgaden e.V."

  2. Der Sportverein Ernsgaden hat seinen Sitz in 85119 Ernsgaden, Am Sportplatz 1. Er ist im Vereinsregister am Amtsgericht Pfaffenhofen unter Vereinsnummer 25 am 24. März 1953 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbande e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverbande e.V. vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Sportverein Ernsgaden sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung des Sports in allen seinen Arten und durch Bemühungen, um die staatsbürgerliche Erziehung zu ermöglichen und zu fördern. Eine weitere Aufgabe des Sportvereins ist es, sich gegenüber Fachverbänden, anderen Vereinen und Behörden zu vertreten.

  2. Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Um die in § 2 aufgestellten Aufgaben zu erfüllen, entwickelt der Sportverein Ernsgaden nachfolgend aufgeführte Aktivitäten:

    1.  Förderung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes sowie die Durchführung von Veranstaltungen.

    2. Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Plätze und Einrichtungen.

    3. Erziehung und Ausbildung der Jugend in allen anliegenden sportlichen Disziplinen.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

  3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4. Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann in der Regel nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Sportvereins Ernsgaden kann jeder werden, dessen Absicht es ist, die Leitgedanken des Vereins zu unterstützen und diese Vereinssatzung anzuerkennen.

  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 

  3. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Gründe muss er nicht nennen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  4. Jedes Vereinsmitglied wird beim Bayerischen Landessportverband angemeldet, womit es gleichzeitig versichert ist.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, 

    1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

    2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

    3. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

    4. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

    5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschluss statthaft. Über diesen Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit endgültig.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Beiträge und Eintrittsgeld, Mahnkosten

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Sportvereins Ernsgaden wird durch eine satzungsgemäße außerordentliche Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung, nach den jeweils gegebenen Verhältnissen festgesetzt. Sie gelten nach Beschluss mit 2/3 Mehrheit mindestens bis zur nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.

  2. Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und grundsätzlich im Lastschriftverfahren bzw. als SEPA-Basis-Lastschrift am Anfang eines Jahres eingezogen.

  3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird folgend gestaffelt:

    • Erwachsene

    • Kinder (ab 4 Jahren) und Jugendlichen bis 18 Jahre

    • Familien

  5. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

  6. Eintrittsgeld zum Spielbetrieb bzw. zu sonstigen Veranstaltungen des Sportvereins sowie Aufnahmegebühren und besondere Abgaben zu einzelnen Sparten werden vom Vereinsausschuss festgelegt.

  7. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss und im Anschluss durch die Mitgliederversammlung. 

  8. Anfallende Gebühren der Banken/ Sparkassen bei Rückläufern des Bankeinzugs werden den Beitragszahlern zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr für Porto, Buchungsgebühren und Verwaltungskosten ( z. Zt. Euro 2,50) in Rechnung gestellt

  9. Sollten im weiteren Wege Mahnungen notwendig sein, so fallen zusätzlich pro Mahnung jeweils Euro 5,00 Mahnkosten bzw. Bearbeitungsgebühren an.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand des Sportvereins Ernsgaden;

  2. der Vereinsausschuss;

  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung;

  4. die Hauptversammlung.

 

§ 9 Vorstand 

  1.  Der Vorstand des Sportvereins Ernsgaden besteht aus

    • 1. Vorsitzenden 

    • 2. Vorsitzenden 

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils allein vertreten.

  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in schriftlicher und geheimer Wahl, die von einem gewählten Wahlausschuss geleitet werden muss, der mindestens aus 3 Vertretern besteht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. 

  4. Wiederwahl ist möglich.

  5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses vorab eingeholt wurde, für Rechtsgeschäfte von 50,- Euro bis 500,- Euro ist die nachträgliche Zustimmung des Ausschusses einzuholen.

 

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

    • dem Vorstand

    • dem Schriftführer

    • dem Kassier

    • den Leitern der Unterabteilungen (bzw. bei Verhinderung deren gewählte Stellvertreter).

  2. Die Wahl erfolgt jährlich in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und kann auch durch Handzeichen erfolgen.

  3. Die Durchführung von Abteilungsversammlungen mit Entlastung der Abteilungsführung sowie die Neuwahl der Abteilungsführung obliegt den einzelnen Unterabteilungen des Sportvereins Ernsgaden. Die Termine der Abteilungsversammlungen legen diese selbst fest.

  4. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig in allen Problemen, die nicht von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung zu beschließen sind.
     

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen, wenn ¾ des Ausschusses oder mindestens 10 % der Vereins-mitglieder dies begehren. Sie muss innerhalb 3 Monaten vom Tage des Begehrens an durchgeführt werden. Der Termin der Durchführung ist mindestens 4 Tage vor Abhaltung durch eine Anzeige im Pfaffenhofener Kurier unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.

  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in den gleichen Problemen, wie sie von der Hauptversammlung zu beschließen sind.

 

§ 12 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jährlich im Januar einzuberufen. Der Termin der Durchführung ist mindestens 4 Tage vor Abhaltung durch eine Anzeige im Pfaffenhofener Kurier unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.

  2. Die Hauptversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

    • Berichte des Vorstandes und der Ausschussmitglieder

    • Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

    • Neuwahl des Vorstandes und Bestätigung der Ausschussmitglieder

    • Bestellung von Kassenprüfern

    • Verschiedenes

  3. Die Hauptversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen über nachstehend aufgeführte Probleme:

    • Satzungsänderungen

    • Beitragsfestsetzungen

    • Erwerb, Kauf, Verkauf und Beleihung von vereinseigenen Immobilien

    • Durchführung von Baumaßnahmen

in allen Fällen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

  1. Stimmberechtigt sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

  2. Anträge können gestellt werden:

    • vom Vorstand

    • vom Vereinsausschuss

    • von den Abteilungen

    • von den Mitgliedern.

Über Anträge kann in der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitglieder-versammlung abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Hautversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. 

  1. Über jede außerordentliche Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse müssen klar und verständlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muss vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beglaubigt und zu den Vereinsakten geheftet werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Abteilungskassen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Sonderprüfungen der Abteilungskassen sind durch den Vorstand möglich.
     

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. 

  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von einem Jahr. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend. 

  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

  4. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden.

  5. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Auch Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden. 
     

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. 

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Sportvereins Ernsgaden beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder Hautversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und geheim und ist von einem gewählten Wahlausschuss auszuwerten. 

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die für Ernsgaden zuständige politische Verwaltungsbehörde, die es zweckbestimmt für die Förderung und Pflege des Sports und den Ausbau von Übungsstätten im Ort Ernsgaden zu verwenden hat.

 

Schlusswort

Der Entwurf dieser Vereinssatzung wurde anlässlich einer satzungsgemäßen außerordentlichen Versammlung, die am 04. März 1972 im Sportheim stattfand, zur Diskussion gestellt, nach dem Wunsche der Versammlung modifiziert und anschließend in dem hier wiedergegebenen Wortlaut verlesen.

 

Die Versammlung beschloss den so gefassten Entwurf einstimmig zur neuen Vereinssatzung für den Sportverein Ernsgaden. 

 

Dieser vorgenannte Satzungstext wurde auf Veranlassung des Registergerichts beim Amtsgericht Pfaffenhofen um einige Angaben in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, und 9 ergänzt. Diese Punkte wurden in den Ausschusssitzungen am 18.10.74 und 17.03.75 wörtlich fixiert und von der Hauptversammlung am 06.01.75 und der außerordentlichen Versammlung am 20.03.75 beschlossen.

 

Gemäß Finanzamtsforderung wurde die Satzung vom 20.03.75 geändert bzw. ergänzt. Die Änderungen wurden am 27.11.79 in der Ausschusssitzung wörtlich fixiert und von der Hauptversammlung am 12.01.80 beschlossen.

 

Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde zu § 9 der Vereinssatzung eine Satzungsergänzung im Vereinsausschuss formuliert und von der Hauptversammlung am 11.01.87 einstimmig beschlossen.

 

Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde der § 9a wörtlich fixiert und nach einstimmigem Beschluss in der Hauptversammlung am 24.01.2009 der Satzung hinzugefügt.

 

Ernsgaden, den 24.01.2009

 

Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde die Neufassung der Satzung des SV Ernsgaden e.V. nach einstimmigem Beschluss in der Hauptversammlung am 17.01.2015 beschlossen.

 

Ernsgaden, den 17.01.2015

 

 

Gemäß Finanzamtsforderung wurde die Satzung vom 17.01.2015 geändert/ergänzt. Die Änderungen wurden am 18.06.2021 in der Ausschusssitzung wörtlich fixiert und von der Hauptversammlung am 24.09.2021 beschlossen.

 

Ernsgaden, den 24.09.2021


 

Gez. Detlef Meier, 1. Vorstand